Der Bundesrat hat die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) gebilligt – das sogenannte Heizungsgesetz kann nun im Wesentlichen am 1.1.2024 in Kraft treten.
Der Bundesrat hat am 29. September das Gebäudeenergiegesetz (GEG) gebilligt. Ein Antrag Bayerns, den Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Bundesrat anzurufen, fand in der Länderkammer keine Mehrheit. Damit kann das sogenannte Heizungsgesetz Anfang 2024 wie geplant in Kraft treten.
Das GEG zielt darauf ab, durch einen Austausch von Öl- und Gasheizungen Schritt für Schritt das Heizen in Deutschland klimafreundlich zu machen. Künftig soll jede neu eingebaute Heizung auf Basis von 65 Prozent erneuerbarer Energien betrieben werden. Das wird aber unmittelbar zunächst nur für Neubaugebiete gelten. Für Bestandsbauten gilt die 65-Prozent-Vorgabe erst dann, wenn die Gemeinden ihre Pläne zur kommunalen Wärmeplanung vorgelegt haben, spätestens Mitte 2026 in großen und Mitte 2028 in kleinen Kommunen.
Der Bundestag hatte das Gesetz am 8.9.2023 nach monatelangen Konflikten innerhalb der Koalition beschlossen. Auf Druck – vor allem der FDP – gab es zuvor grundlegende Änderungen am ursprünglichen Entwurf aus der Bundesregierung (Kabinettsentwurf).
Beschlussempfehlung aus dem Klimaausschuss
Im Klima- und Energieausschuss gab es am 3. Juli noch einmal eine Expertenanhörung. Am 5. Juli folgte die Beschlussempfehlung und der Bericht zum Kabinettsentwurf aus dem Ausschuss.
Heizungsgesetz: Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
Das Gebäudeenergiegesetz 2023 sollte eigentlich schon Anfang Juli beschlossen werden. Das Bundesverfassungsgericht stoppte aber eine Verabschiedung vor der Sommerpause.
Das Gericht äußerte Zweifel daran, dass die Rechte der Abgeordneten ausreichend gewahrt blieben. Der CDU-Abgeordnete Thomas Heilmann hatte wegen des engen Zeitplans im Gesetzgebungsverfahren einen Antrag auf eine einstweilige Anordnung gestellt. Die Opposition im Bundestag war am 5. September noch mit einem Antrag gescheitert, eine endgültige Entscheidung am 8. September zu verzögern. Sie wollte eine erneute Beratung im zuständigen Ausschuss plus Expertenanhörung.
Der Bundestag hat bei der Lesung am 8. September eine Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses angenommen, wonach er in dem Streitverfahren Heilmanns vor dem BVerfG (Az. 2 BvE 4 / 23) Stellung nehmen und einen Prozessbevollmächtigten bestellen soll.
GEG-Entwurf in der ursprünglichen Kabinettsfassung
Der GEG-Entwurf in der Kabinettsfassung wurde dem Bundestag am 30.6.2023 von den Fraktionen vorgelegt. Er war umstritten. Ein Rechtsgutachten kam sogar zum Schluss, dass das Gesetz in dieser Fassung in Teilen verfassungswidrig ist. Ein Überblick zum Inhalt:
1. Grundsätzlich muss ab dem 1.1.2024 jede neu eingebaute Heizung (Neubau und Bestand, Wohnhäuser und Nichtwohngebäude) mindestens 65 Prozent erneuerbare Energie nutzen. Bestehende Heizungen können weiter genutzt werden. Reparaturen sind möglich. Enddatum für die Nutzung fossiler Brennstoffe in Heizungen ist der 31.12.2044.
2. Eigentümer können eine individuelle Lösung umsetzen und den Anteil der erneuerbaren Energien (mindestens 65 Prozent) rechnerisch nachweisen oder zwischen gesetzlich vorgesehenen pauschalen Erfüllungsoptionen frei wählen: Anschluss an ein Wärmenetz, eine elektrische Wärmepumpe, Stromdirektheizung, Hybridheizung, Heizung auf Basis von Solarthermie. Außerdem sind unter bestimmten Voraussetzungen „H2-Ready“-Gasheizungen möglich, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind. Für Bestandsgebäude sind weitere Optionen vorgesehen: Biomasseheizung oder Gasheizung, die mindestens zu 65 Prozent Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff nutzt.
3. Ist die Heizung kaputt und kann nicht mehr repariert werden – sogenannte Heizungshavarie – greifen Übergangsfristen (drei Jahre; bei Gasetagen bis zu 13 Jahre). Vorübergehend kann eine (auch gebrauchte) fossil betriebene Heizung eingebaut werden. Soweit ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar ist, gelten Übergangsfristen von bis zu zehn Jahren.
4. Bei Wohnungseigentümern, die das 80. Lebensjahr vollendet haben und die ein Gebäude mit bis zu sechs Wohnungen selbst bewohnen, soll im Havariefall die Pflicht zur Umstellung auf Erneuerbares Heizen entfallen. Gleiches gilt beim Austausch für Etagenheizungen für Wohnungseigentümer, die 80 Jahre und älter sind und die Wohnung selbst bewohnen.
5. Im Einzelfall wird berücksichtigt, ob die notwendigen Investitionen in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. Auch Fördermöglichkeiten und Preisentwicklungen fließen hier ein.
6. Für die Umstellung auf neue Heizungen gibt es Zuschüsse, Kredite oder bereits vorhandene Möglichkeiten für Steuergutschriften. Ein neues Förderkonzept passt die Förderung auf das Reform-GEG an. In Berechnungen des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWK) ist ein Nutzungszeitraum von 18 Jahren zugrunde gelegt.
GEG-Reform: Kritik und Stellungnahme im Bundesrat
Auch der Bundesrat hatte in einer Plenarsitzung am 12.5.2023 den Entwurf zur zweiten GEG-Novelle, den das Kabinett am 19.4.2023 beschlossen hatte, in einzelnen Punkten kritisiert:
Härtefallklausel statt Altersgrenze
Ab Januar 2024 sollen alle neu eingebauten Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden (65-%-EE-Pflicht): Vorgesehen ist in dem Entwurf eine Befreiung zur Umrüstung im Havariefall für Eigentümer, die das 80. Lebensjahr vollendet haben und ein Gebäude mit bis zu sechs Wohnungen selbst bewohnen sowie beim Austausch von Etagenheizungen für Wohnungseigentümer, die 80 Jahre und älter sind und die selbst im Gebäude wohnen.
Die Länderkammer forderte in der Stellungnahme, dass die geplante Altersgrenze durch eine Härtefallklausel ersetzt werden soll, die konkrete Sachgründe einbezieht oder soziale Kriterien berücksichtigt. Alternativ wird eine sachlich begründbare Alterschwelle vorgeschlagen – zum Beispiel das Renteneintrittsalter.
Mieterschutz bringt Wärmepumpe ins Spiel
Mieter sollen davor geschützt werden, dass sie mit Mehrkosten besonders teurer Heizverfahren belastet werden. Konkret sagen die Länder: Vermieter sollen die Kosten für Brennstoffe nicht auf Mieter umlegen dürfen, wenn die den Betrag übersteigen, der zur Erzeugung derselben Menge an Heizwärme mit einer hinreichend effizienten Wärmepumpe anfiele.
Quartiersansatz im GEG
Der Bundesrat machte sich auch dafür stark, das der Quartieransatz im Gebäudeenergiegesetz umfassend verankert wird. Zudem sollen weitere Anreize für die Nutzung von Geothermie geschaffen und raumlufttechnische Anlagen zur Wärmerückgewinnung als Erfüllungsoption zugelassen werden.
Die Stellungnahme des Bundesrats wurde im Mai 2023 der Bundesregierung zugeleitet. Wird das GEG in zweiter und dritter Lesung verabschiedet, befasst sich die Länderkammer abschließend mit dem Einspruchsgesetz.
GEG-Novelle: Ergänzende Informationen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) stellt auf seiner Website eine Liste mit Antworten auf die häufigsten Fragen bereit:
GEG 2023: EH 55-Standard ohne scharfe Dämm-Regeln
Die erste große Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ist am 1.1.2023 in Kraft getreten, mit einer Verschärfung des Neubaustandards: Der zulässige Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung eines Referenzgebäudes pro Jahr wurde von bisher 75 Prozent (EH 75) auf 55 Prozent (EH 55) reduziert. Die Anforderung an den Wärmeschutz bleibt unverändert. Die Effizienzwerte müssen nicht über die Dämmung der Gebäudehülle erreicht werden, wie zunächst geplant. Die Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien ist auch möglich, wenn der Strom vollständig eingespeist wird.
Am 7.7.2022 wurden die Anpassungen mit dem Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor – als Teil des sogenannten Osterpakets – vom Bundestag verabschiedet und am 8.7.2022 vom Bundesrat gebilligt.
Die Ampel-Koalition hat im März 2022 beschlossen, dass ab dem 1.1.2024 möglichst jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden soll. In Härtefällen kann die Pflicht entfallen. Für 2023 wurde die größere Novelle des GEG angekündigt.
GEG: Hintergrund und Gesetzgebungsverfahren
Gebäudeenergiegesetz 2020 mit Ölheizungsverbot
Am 1.11.2020 trat das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft. Eine wesentliche Ergänzung zum GEG-Entwurf der Bundesregierung in der Fassung vom 29.5.2019 war das im Klimapaket aufgenommene Einbauverbot von Ölheizungen ab 2026. Ende Oktober 2019 billigte das Kabinett diese Änderungen mit Einschränkungen. Gas- oder Ölheizkessel, die ab 1991 eingebaut wurden, dürfen nur 30 Jahre lang betrieben werden – Heizkessel, die vor dem 1.1.1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, dürfen dann gar nicht mehr betrieben werden.
Ausnahmen für das Verbot gelten, wenn ein Haus weder mit Gas noch mit Fernwärme versorgt werden kann und die Heizung auch nicht aus erneuerbaren Energien betrieben werden kann. Und Hybridlösungen sollen sowohl im Neu- als auch Bestandsbau noch nach 2026 möglich sein.
Der Solar-Förderdeckel von 52 Gigawatt installierter Leistung wurde aufgehoben. Höhere energetische Anforderungen an Neubau und Bestand enthält das GEG 2020 noch nicht.
Umsetzung einer EU-Gebäuderichtlinie
Eine EU-Gebäuderichtlinie hatte für Neubauten ab 2021 das „Fast-Nullenergiehaus“ als Standard festgelegt. Für Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand gilt das seit 2019. Mit dem GEG 2020 sollte das Energieeinsparrecht für Gebäude vereinfacht und die EU-Richtlinie umgesetzt werden.
Im Gesetzgebungsverfahren scheiterte ein erster Anlauf im März 2016. Im Frühjahr 2017 legte die Bundesregierung einen Referentenentwurf vor. Der Koalitionsausschuss fror das Verfahren Anfang 2017 ein. Einen neuen Anlauf sollte es nach der Bundestagswahl im September 2017 geben. Die Verabschiedung des Gesetzes war zunächst für Anfang 2019 vorgesehen, dann für Anfang 2020.
Am 22.1.2020 hat der Bundestag in erster Lesung über den modifizierten Referentenentwurf des Kabinetts beraten. Am 18.6.2020 winkte der Bundestag den GEG-Entwurf in zweiter und dritter Lesung durch. Nachdem am 3.7.2020 der Bundesrat zugestimmt hatte, wurde das neue GEG am 13.8.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz trat am 1.11.2020 in Kraft.
Quelle: Haufe Online Redaktion