Das Grundsteuermodell für Baden-Württemberg ist verfassungsgemäß. Das hat das Finanzgericht in Stuttgart in zwei Musterklagen entschieden. Das Land setzt ausschließlich auf den Wert des Bodens, was drauf steht, spielt keine Rolle.
Das Land Baden-Württemberg setzt auf das sogenannte modifizierte Bodenwertmodell, das die neue Grundsteuer ab Januar 2025 auf Basis nur von Grundstücksfläche und Bodenrichtwert erhebt – ohne Berücksichtigung der darauf stehenden Gebäude. Die Methode ist verfassungsgemäß, wie das Finanzgericht (FG) in Stuttgart am 11. Juni in zwei Fällen entschieden hat.
Nach Auffassung des Gerichts ist es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar, dass der Landesgesetzgeber entgegen der bisherigen Einheitsbewertung und abweichend von den Neuregelungen im Bund und in anderen Bundesländern die Grundsteuer auf dieser Grundlage erhebt. Der Gesetzgeber habe nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) bei der Auswahl des Steuergegenstands einen weiten Spielraum.
Grundsteuer-Rechtsstreit geht wohl in die nächste Runde
Hauseigentümer in Stuttgart haben geklagt, da sie sich benachteiligt fühlen, weil die Gartenfläche genauso bewertet werden soll wie der bebaute Grund. Die zweite Klage stammt von Immobilieneigentümern aus Karlsruhe.
Die Revision gegen die Urteile an den Bundesfinanzhof (BFH) wurde zugelassen. Die endgültige Entscheidung wird also wohl erst in höherer Instanz fallen – vor dem Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg, dem BFH oder dem BVerfG.
Das Finanzministerium in Stuttgart teilte mit, dass es sich in seiner Rechtsauffassung bestätigt sieht, dass die Grundsteuer verfassungskonform sei. „Die Kommunen werden in den nächsten Monaten die neuen Hebesätze für die Grundsteuer festlegen. Auf Basis dieser Hebesätze wird dann die jeweilige Grundsteuer für das Jahr 2025 berechnet“, sagte Minister Danyal Bayaz (Grüne). „Dann werden die Eigentümerinnen und Eigentümer ihren neuen Grundsteuerbescheid erhalten.“
Ab Januar 2025 soll bundesweit eine neue Grundsteuerberechnung gelten. Das hatte das Bundesverfassungsgericht gefordert, denn zuletzt kalkulierten die Finanzämter den Wert einer Immobilie auf Grundlage veralteter Daten. Für die Neuberechnung müssen bundesweit zirka 36 Millionen Grundstücke neu bewertet werden.
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit gibt es auch am Bundesmodell, das in elf Ländern zum Zuge kommt. Die Klagen werden unter anderem vom Bund der Steuerzahler unterstützt.
(FG Baden-Württemberg, Urteile v. 11.6.2024, 8 K 2368/22 und 8 K 1582/23)
Quelle: Haufe Online Redaktion