Wer eigene Immobilien besitzt, will diese oft an die nächste oder übernächste Generation – sprich die Kinder oder Enkel – weitergeben. Wer hier klug vorgeht und rechtzeitig mit der Vermögensübertragung beginnt, kann ordentlich Steuern sparen.
Immobilie zuerst bewerten lassen
Bevor man eine Immobilie per Schenkung an seine Kinder vermacht, sollte man sie zunächst einmal bewerten lassen, um vorab zu wissen, wie viel sie zu diesem Zeitpunkt wert ist. Die Kriterien des Bewertungsgesetzes richten sich vor allem nach dem Bodenrichtwert, der regelmäßig neu berechnet wird.
Der Wert der Immobilie ist für das weitere Vorgehen dann ausschlaggebend. Die Schenkenden sollten sich dann damit auseinandersetzen, welche Freibeträge es für Schenkungen gibt. Je nach familiärem Verwandtschaftsgrad gibt es unterschiedliche Steuerfreibeträge.
Steuerfreibeträge variieren je nach Verwandtschaftsgrad
So kann beispielsweise jedes Elternteil einem Kind einen Vermögenswert in Höhe von 400.000 Euro steuerfrei überlassen. Insgesamt können Eltern, wenn jeder von ihnen Vermögenswerte besitzt, jedem ihrer Kinder zusammen also 800.000 Euro steuerfrei weitergeben. Für Enkelkinder liegt der Steuerfreibetrag bei 200.000 Euro.
Wenn nur ein Elternteil über größere Vermögenswerte verfügt, kann er diese über den sogenannten Zugewinnausgleich an den Ehegatten übertragen. Hier beträgt der Steuerfreibetrag für Ehepartner 500.000 Euro und kann alle zehn Jahre ausgenutzt werden. Ehegatten können sich gegenseitig übrigens eine selbst genutzte Immobilie steuerfrei schenken. Mau sieht es hingegen für Unverheiratete aus: Lebenspartner können sich alle zehn Jahre lediglich einen Freibetrag von 20.000 Euro schenken.
Im Schenkungsvertrag Rückforderungsklausel festlegen
Wer eine Immobilie oder andere Vermögenswerte an die nächste Generation weitergeben möchte, tut also gut daran, sich frühzeitig mit den Formalien zu beschäftigen, um einiges an Steuern sparen zu können. Wer Immobilien weitergibt, in denen er selbst bis zu seinem Lebensabend wohnen will, sollte allerdings beachten, dass er sich die für ihn passende Schenkungsart heraussucht.
Je nach Art der Schenkung und Schenkungsvertrag können unterschiedliche Rückforderungsklauseln festgelegt werden. Wenn der Beschenkte verarmt und sich selbst nicht mehr versorgen kann, können die Vermögenswerte dann zurückgefordert werden.
Quelle: anlegen-in-immobilien.de