Ein Grundstückseigentümer hat nach der Löschung einer rechtmäßigen Zwangseintragung keinen Anspruch auf Umschreibung auf ein neues Grundbuchblatt, aus dem die gelöschten Eintragungen nicht ersichtlich sind.
Hintergrund: Zwangseintragungen sind gelöscht
Die Eigentümerin mehrerer Wohnungseigentumseinheiten beantragt, die Wohnungsgrundbücher auf neue Grundbuchblätter umzuschreiben.
In den Grundbüchern ihrer Einheiten waren mehrere Zwangseintragungen erfolgt. Namentlich waren ein Vermerk über die Anordnung der Zwangsversteigerung, ein allgemeines Verfügungsverbot nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO, ein Vermerk über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen sowie jeweils eine Arresthypothek und eine Sicherungshypothek eingetragen worden. Die Zwangseintragungen wurden später gelöscht. Dabei wurden die nicht mehr gültigen Eintragungen wie üblich nicht aus dem Grundbuch entfernt, sondern lediglich „gerötet“ und mit einem Löschungsvermerk versehen.
Nach Löschung der Zwangseintragungen hat die Eigentümerin beim Grundbuchamt beantragt, neue Wohnungsgrundbuchblätter anzulegen, aus denen die gelöschten Eintragungen nicht mehr ersichtlich sind. Dies hat das Grundbuchamt abgelehnt.
Entscheidung: Gelöschte Eintragungen bleiben nachvollziehbar
Der BGH bestätigt die Entscheidung des Grundbuchamts. Die Eigentümerin kann nicht verlangen, dass ihre Einheiten auf neue Wohnungsgrundbuchblätter umgeschrieben werden, aus denen die gelöschten Eintragungen nicht mehr ersichtlich sind.
Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 28 der Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (GBV). Nach dieser Vorschrift ist ein Grundbuchblatt umzuschreiben, wenn es unübersichtlich geworden ist, und es kann umgeschrieben werden, wenn es durch die Umschreibung wesentlich vereinfacht wird. Keine der Voraussetzungen ist hier erfüllt. Die Norm enthält nach ihrem eindeutigen Wortlaut keine Verpflichtung zur Umschreibung eines Grundbuchblattes nach Löschung einer rechtmäßig zustande gekommenen Zwangseintragung.
Auch aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ergibt sich kein Umschreibungsanspruch. Art. 17 Abs. 1 a) DSGVO sieht zwar ein „Recht auf Vergessenwerden“ vor, wenn die Speicherung personenbezogener Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig ist. Die Norm ist hier nach Art. 17 Abs. 3 b) DSGVO aber nicht anwendbar, weil die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Grundbuch zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
Schließlich ergibt sich auch unmittelbar aus dem Grundgesetz kein Anspruch, hier neue, „saubere“ Grundbuchblätter anzulegen. Zwar greift es in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein, wenn Dritten Grundbucheinsicht gewährt wird, dieser Eingriff ist jedoch verhältnismäßig. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Funktionsfähigkeit des Grundbuchs. Dieses muss zuverlässig Auskunft über die gegenwärtigen und vergangenen Rechtsverhältnisse an dem Grundstück geben. Es wäre nicht praktikabel, wenn bei jeder gelöschten Zwangseintragung auf Antrag ein neues Grundbuchblatt angelegt und das alte Grundbuchblatt geschlossen werden müsste. Dies würde zu großem Aufwand bei den Grundbuchämtern führen. Dem stünde kein erheblicher Nutzen für den betroffenen Eigentümer gegenüber, denn auch in geschlossene Grundbuchblätter kann bei berechtigtem Interesse Einsicht genommen werden.
(BGH, Beschluss v. 21.9.2023, V ZB 17/22)
Quelle: Haufe Online Redaktion