Der BGH hat dieser Tage ein wegweisendes Urteil dazu gefällt, wer nach langjähriger Mietdauer Schönheitsreparaturen durchführen muss, wenn die Wohnung vertragsgemäß im unrenovierten Zustand vermietet wurde. Der Mieterbund findet das Urteil unverständlich und hat den Eindruck, es würde mit zweierlei Maß gemessen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei Verfahren entschieden, dass ein Mieter, dem eine unrenovierte Wohnung als vertragsgemäß überlassen wurde, vom Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangen kann, wenn eine wesentliche Verschlechterung des Dekorationszustandes eingetreten ist. Allerdings hat er sich in diesem Fall an den Kosten zu beteiligen, weil die Ausführung der Schönheitsreparaturen zu einer Verbesserung des vertragsgemäß unrenovierten Dekorationszustands der Wohnung bei Mietbeginn führt. Keinen Anspruch auf Schönheitsreparaturen durch den Vermieter hat der Mieter, wenn ihm bei Mietbeginn einer unrenovierten Wohnung ein angemessener Ausgleich gewährt wurde.
Vermieter hat Instandhaltungspflicht bei Verschlechterung
In solchen Fällen trifft den Vermieter anstelle der sogenannten Schönheitsreparaturklausel die Erhaltungspflicht. Ausgangspunkt dieser Erhaltungspflicht ist grundsätzlich der Zustand der Wohnung im Zeitpunkt ihrer Überlassung an den Mieter. In den vor dem BGH verhandelten Fällen ist es also der unrenovierte Zustand. Der BGH ist jedoch der Ansicht, dass dies nicht dazu führt, dass der Mieter künftig keinerlei Instandhaltungsansprüche mehr hat. Vielmehr trifft den Vermieter eine Instandhaltungspflicht, wenn sich der anfängliche Zustand wesentlich verschlechtert hat – was nach langer Mietdauer naheliegt
Mieter muss sich zur Hälfte an den Kosten beteiligen
Allerdings sei laut BGH die Wiederherstellung des unrenovierten Anfangszustandes in der Regel nicht praktikabel, zumindest aber wirtschaftlich nicht sinnvoll und liege auch nicht im Interesse vernünftiger Mietvertragsparteien. Es sei allein eine Durchführung von Schönheitsreparaturen sach- und interessengerecht, durch die der Vermieter die Wohnung in einen frisch renovierten Zustand versetzt. Dadurch erhält der Mieter jedoch eine Wohnung, die in besserem Zustand als dem vertragsgemäßen ist. Daher könne der Mieter zwar vom Vermieter eine „frische“ Renovierung verlangen, müsse sich aber in angemessenem Umfang an den dafür erforderlichen Kosten beteiligen – in der Regel zur Hälfte.
Mieterbund: „Mit zweierlei Maß gemessen“
Der Deutsche Mieterbund (DMB) findet die Urteile des BGH unverständlich. Er ist zudem der Meinung, es würde mit zweierlei Maß gemessen: „Dem Mieter einen Anspruch auf Durchführung der Schönheitsreparaturen zuzusprechen, den dieser aber dann mitfinanzieren muss, widerspricht dem Gesetz. Danach ist der Vermieter zur Instandhaltung verpflichtet, nicht der Mieter. Ist die Schönheitsreparaturklausel im Vertrag unwirksam und haben die Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung über den geschuldeten Zustand der Wohnung getroffen, sind die Malerarbeiten ausschließlich Sache des Vermieters, und zwar auf seine Kosten. Übernimmt der Mieter eine renovierungsbedürftige Wohnung, liegt darin kein Verzicht auf die Durchführung der Schönheitsreparaturen durch den Vermieter“, sagt der Präsident des Deutschen Mieterbundes, Lukas Siebenkotten. Er denkt, dass das Urteil zu weiterem Streit über die Kostenaufteilung führen wird.
Beide Verfahren sind an das jeweilige Berufungsgericht zurückverwiesen worden, da noch weitere Feststellungen zu treffen sind. (tos)
BGH, Urteile vom 8. Juli 2020, Az.: VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18
Quelle: AssCompact