Karlsruhe (dpa/tmn) – Mieterinnen und Mieter dürfen nicht über die Nebenkostenabrechnung für vom Vermieter installierte Rauchmelder zur Kasse gebeten werden. Die Aufwendungen dafür sind grundsätzlich nicht umlagefähig, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall aus Nordrhein-Westfalen klarstellte.
Das gelte insbesondere auch dann, wenn die Geräte nicht einmalig angeschafft, sondern über einen externen Anbieter gemietet würden. Das Urteil aus dem Mai wurde am Mittwoch in Karlsruhe veröffentlicht (Az. VIII ZR 379/20). Es ändert allerdings nichts daran, dass die Installation von Rauchmeldern als Modernisierung gilt, die eine Mieterhöhung rechtfertigen kann.
Urteil schließt Schlupfloch für Vermieter
Rauchmelder in Wohngebäuden sind in NRW und allen anderen Bundesländern Pflicht. In dem Fall hatte der Vermieter 2015 den Einbau der Geräte angekündigt. Seit 2016 gab es in der jährlichen Nebenkostenabrechnung der betroffenen Mieterin einen Posten von knapp zehn Euro für „Miete + Wartung Rauchmelder“. Vor Gericht ging es um die Frage, ob sie den Posten wirklich bezahlen muss.
Betriebskosten sind immer Kosten, die regelmäßig anfallen. Kauft ein Vermieter die Rauchmelder, hat der Punkt also nichts in der Nebenkostenabrechnung zu suchen. Umstritten war bisher, was gilt, wenn die Geräte – wie hier – extern angemietet werden.
Die obersten Zivilrichterinnen und -richter des BGH stellen nun klar, dass das keinen Unterschied machen kann – sonst wäre Vermietern ein Weg eröffnet, „auf einfache Weise (…) die im Grundsatz ihm zugewiesene Belastung mit Anschaffungskosten zu umgehen“, wie sie schreiben.
Fehler in der Nebenkostenabrechnung zeitnah beanstanden
Der Streit aus NRW ist trotzdem noch nicht entschieden, denn die BGH-Richter beanstandeten das Berufungsurteil des Kölner Landgerichts wegen formaler Mängel. Der Fall muss dort neu verhandelt werden.
Fehler in der Nebenkostenabrechnung sind keine Seltenheit. Mieterinnen und Mieter sollten die Abrechnung darum zeitnah prüfen, schreibt die Stiftung Warentest. Bestehen Einwände, sollten sie dem Vermieter innerhalb eines Jahres schriftlich mitgeteilt werden.
Weil Forderungen aus der Nebenkostenabrechnung aber auch bei Unklarheiten sehr viel früher zu begleichen sind, empfiehlt die Stiftung Warentest Mieterinnen und Mietern, den gesamten Betrag „unter dem Vorbehalt einer Rückforderung“ zu bezahlen.
Quelle: Süddeutsche Zeitung