Fr, 21.06.2019
Wann der Verkäufer Mängel nennen muss

Beim Kauf einer Immobilie sollten Käufer besser zweimal hinschauen. Manche offensichtlichen Mängel müssen vom Verkäufer nicht zwangsläufig mitgeteilt werden. Aber welche Schäden muss der Verkäufer überhaupt mitteilen?

Ältere Häuser können durchaus Schönheitsfehler haben. Denn auch Immobilien kommen in die Jahre. Käufer sollten daher Bestandsimmobilien gut prüfen.

Das ist insbesondere wichtig, wenn im Kaufvertrag die Gewährleistungsansprüche wirksam ausgeschlossen wurden, erklärt der Verband Privater Bauherren (VPB). Erkennen können Käufer das an Formulierungen wie „gekauft wie besehen“. Eine Gewährleistung für etwaige Mängel gibt es in diesem Fall nicht.

Wichtig zu wissen: Verkäufer müssen nicht zwingend auf offensichtliche Mängel hinweisen. Feuchte Wände beispielsweise kann der Käufer ja selbst sehen. Allerdings muss der Eigentümer Fragen offen und ehrlich beantworten, und er darf ihm bekannte Mängel auch nicht verschweigen. Erhebliche Mängel, von denen er weiß, muss er ungefragt offenbaren. Dazu zählen beispielsweise Asbest im Haus oder Befall mit echtem Hausschwamm.

Arglistige Täuschung kann teuer werden
Verschweigt der Käufer wider besseres Wissen schwerwiegende Probleme, handelt er arglistig, und kann sich dann nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen. Der Käufer kann dann nachträglich die Beseitigung der Mängel vom Verkäufer verlangen und auch Schadenersatzforderungen stellen. Mitunter ist sogar eine Rückabwicklung des Kaufvertrags möglich.

Denn nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs muss der Verkäufer einer gebrauchten Immobilie grundsätzlich die Kosten der Sanierung in voller Höhe zahlen – es sei denn, diese sind unverhältnismäßig. Diese Grenze ist für die Richter zum Beispiel erreicht, wenn die Kosten mehr als doppelt so hoch sind wie die Wertminderung der Immobilie aufgrund des Mangels oder wenn die Reparatur mehr kostet als das Haus im mangelfreien Zustand wert wäre (Az. V ZR 275/12).

Der Verkäufer sollte deshalb auch alle sogenannten offenbarungspflichtigen Mängel dem Interessenten nennen, am besten schriftlich. Das können zum Beispiel Bauteile mit Asbest sein, ein Befall mit Hausschwamm oder die Gefahr von Überflutung. Selbst von einer mehrere Jahre zurückliegende Schwammsanierung muss der Käufer erfahren. Der Verkäufer muss außerdem Fragen des potenziellen Käufers nach Schäden oder Umbauten richtig und vollständig beantworten.

Sind ihm diese Mängel bekannt, entfallen seine Gewährleistungsrechte dafür – allerdings müsste der Verkäufer zu einem späteren Zeitpunkt vor Gericht auch nachweisen können, dass er die Information tatsächlich weitergegeben hat.

Quelle: n-tv.de