Wenn es um Mietpreise geht, wird oft auf den Mietspiegel und die dort festgehaltenen ortsüblichen Vergleichsmieten verwiesen. Über den Ursprung der Zahlen wissen viele Mieter aber oft eher wenig. Peter Hettenbach und Katarina Ivankovic klären die wichtigsten Fragen
Die Mietpreise in deutschen Großstädten steigen seit Jahren unaufhaltsam – und sorgen so immer wieder für erbitterten Streit zwischen Mietern und Vermietern. Bei der Frage ob die eine Miete angemessen oder ob eine Erhöhung der Preise gerechtfertigt ist, soll der Mietspiegel Abhilfe schaffen. Dort können Mieter und Vermieter die ortsüblichen Vergleichsmieten für Immobilien mit gleicher Lage und gleicher Ausstattung finden.
Trotz ihrer großen Bedeutung für den Immobilienmarkt wissen viele Mieter und Vermieter darüber hinaus aber eher wenig über die Datensammlung. In der aktuellen Folge des „Lageberichts“ widmen sich die iib-Geschäftsführer Peter Hettenbach und Katarina Ivankovic deshalb den wichtigsten Fragen rund um den Spiegel.
Als allererstes klären die beiden die Grundlagen: Rechtlich ist der Mietspiegel im Paragraph 558 des Bürgerlichen Gesetzbuches festgeschrieben. Dort wird er als ortsübliche Vergleichsmiete bezeichnet und dient der Regelung von Mieterhöhungen. Der Mietspiegel ist örtliches Gesetz. Heißt: die Miete darf nur in rechtlich festgelegten Ausnahmen von ihm abweichen.
Trotzdem hat nur ein Bruchteil der deutschen Städte und Gemeinden einen eigenen Mietspiegel, insgesamt 80 von 200 und damit weniger als einem Prozent der knapp 10.800 deutschen Gemeinden. Ab 1. Juli soll sich das ändern: Dann nämlich gilt eine Reform des Mietspiegels, die Städte ab einer Einwohnerzahl von 50.000 Einwohnern dazu verpflichtet ,einen Mietspiegel aufzustellen.
Alternativen zum Mietspiegel
Wie geht man aber vor, wenn in der eigenen Stadt kein Mietspiegel vorliegt? Peter Hettenbach zufolge könne man per Gesetz zwar auf eine Mietdatenbank zurückgreifen, diese existiere bislang aber gar nicht. Eine andere Möglichkeit bestehe darin, ein Gutachten anfertigen zu lassen. Dafür bedarf es lediglich den Mietverträgen von Wohnungen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage, einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit der letzten sechs Jahre. Die Sache hat nur einen Haken: All diese Daten müssen erst einmal beschafft werden.
Im Zweifelsfalle könne es aber auch reichen, drei Beispielwohnungen mit ähnlichen Eigenschaften zu finden und sich daran zu orientieren. Auch hier muss man allerdings an die erforderlichen Daten gelangen, die die meisten Menschen lieber für sich behalten. Die Auskunftspflicht über aktuelle Mietdaten, die seit Ende Juni gilt, hält Hettenbach deshalb als einen guten Weg, mehr Transparenz zu schaffen.
Quelle: Capital-Redaktion